(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist
a) die Behindertenhilfe, insbesondere für geistig behinderte Personen
b) die Beschaffung von Mitteln für den Verein "Lebenshilfe für geistig Behinderte Krefeld e.V." zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke.
(3) Der Stiftungszweck im Sinne von Abs. 2 Buchstabe
a) wird verwirklicht durch Maßnahmen zur Bildung, Betreuung, Unterbringung, Erholung und zu sportlichen Übungen von geistig Behinderten. Diese sind insbesondere:
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(7) Die Stiftung ist bereit, auch als Testamentsvollstrecker tätig zu werden.
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Stiftungsurkunde. Das Stiftungskapital ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(2) Dem Stiftungskapital wachsen Zuwendungen Dritter zu, sofern der Zuwendende ausdrücklich bestimmt, daß durch die Zuwendung das Stiftungsvermögen aufgestockt werden soll.
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen Dritter, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen aufzustocken, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
(2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) der Geschäftsführer.
Sofern keine umfangreichen laufenden Verwaltungsarbeiten zu erledigen sind, ist auf die Anstellung eines Geschäftsführers zu verzichten (§§ 86 und 30 BGB).
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren berufen. Die Berufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das Kuratorium. Eine Wiederberufung als Vorstandsmitglied nach Ablauf einer Amtsperiode ist zulässig.
(2) Für den ersten Vorstand nach Inkrafttreten der Stiftung gilt, um durch zeitversetzte Amtsperioden die Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu erhöhen, folgende Besonderheit:
Die Amtsperiode des ältesten bestellten Vorstandsmitgliedes beträgt ein Jahr, des zweitältesten zwei Jahre und des jüngsten drei Jahre
(3) Der Vorstand wählt bei jeder neuen Zusammensetzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensanteile zugewendet werden.
(5) Der 1. Vorsitzende des Vereins "Lebenshilfe für geistig Behinderte Krefeld e.V." kann nicht gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes sein.
(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 86 BGB i.V.m. § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist.
b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) die Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung.
(3) Der Vorstand kann im Falle des § 9 eine Geschäftsordnung erlassen.
(1) Das Kuratorium besteht mindestens aus drei, höchstens aus sechs Mitgliedern. Die Bestellung zum Kuratoriumsmitglied erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
(2) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums beruft der Stifter und zwar bis zur höchst zulässigen Zahl.
(3) Nach Ablauf einer Amtsperiode oder bei einem sonstigen Ausscheiden werden die Kuratoriumsmitglieder grundsätzlich bestellt durch Wahl im Kuratorium (Kooptation). Der Stifter hat jedoch das Recht, auf die Zusammensetzung des Kuratoriums in der Form einzuwirken, daß bis zu zwei Kuratoriumsmitglieder durch ihn berufen werden können.
(4) Wiederwahl bzw. Wiederberufung als Kuratoriumsmitglied ist zulässig.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(6) § 7, Absätze (4) und (5) gelten entsprechend.
Dem Kuratorium obliegen:
a) Die Berufung des Vorstandes;
b) der Erlaß von Grundsätzen und Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere um so sicherzustellen, daß der Stifterwille beachtet wird;
c) die allgemeine Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Vorstandes;
d) Die Genehmigung der Jahresrechnung, die der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bedarf.
(1) Vorstand und Kuratorium sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Über Satzungsänderungen beschließen Vorstand und Kuratorium gemeinsam, und zwar:
a) soweit sie nicht den Stiftungszweck betreffen, mit einfacher Mehrheit aller Stimmen;
b) soweit sie den Stiftungszweck betreffen, mit 3/4 Mehrheit aller Stimmen.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr anzuberaumen. Sitzungen des Kuratoriums sind ferner anzusetzen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.
(4) Der Vorstand der Stiftung hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen, ausgenommen sind Beschlüsse gemäß § 13 Abs. (1).
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind zu Sitzungen rechtzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(6) Über Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet werden. Wenn kein Mitglied eines Organs dieser Beschlußfassung widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks sowohl vom Vorstand als auch vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gemeinsamen Stimmen der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium.
(2) Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig bzw. mildtätig zu sein und muß auf dem Gebiet der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen liegen.
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein ,,Lebenshilfe für geistig Behinderte Krefeld e.V." in Krefeld, der es ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.
Krefeld, den 21. Oktober 1999
geändert an 2.11.2005