Satzung

in der Fassung vom 29.09.2011

§ 1
Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen ,,Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Krefeld e.V."

(2) Der Verein ist ein Zusammenschluß von Eltern und sonstigen Angehörigen von Menschen mit geistiger Behinderung, von geistig
behinderten Menschen, gesetzlichen Betreuern sowie Fachleuten, Freunden und Förderern.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld und ist beim Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen.

(4) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes ,,Lebenshilfe für Menschen  mit geistiger Behinderung Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V." und der Bundesvereinigung "Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen  mit geistiger Behinderung e.V.".

§ 2
Aufgabe und Zweck


(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen sowie die Errichtung und das Betreiben von Einrichtungen, die
eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen und ihrer Angehörigen bedeutet.

(2) Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch Maßnahmen der Jugendpflege und des Sports.

(3) Der Verein informiert und berät seine Mitglieder in behindertenspezifischen Fragen und vertritt ihre Interessen gegenüber Behörden und anderen Institutionen. Er legt Wert auf Zusam menarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.
§ 3
Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver gütungen begünstigt werden.

§ 4
Mittel des Vereins


(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a)    Mitgliedsbeiträge,
b)    Geld- und Sachspenden,
c)    Zuschüsse,
d)    sonstige Zuwendungen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
§ 5
Mitgliedschaft


(1) Mitglieder können werden natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Organisationen .

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches Aufnahmegesuch, über das der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten entscheidet.

(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid, der schriftlich zu begründen ist, kann der/die Antragsteller/in Beschwerde einlegen; über diese ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.

(4) Die Mitglieder sollen sich nach Kräften für die Aufgaben des Vereins einsetzen und dazu beitragen, daß der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt und gefördert wird.

(5) Die Mitgliedschaft endet
a)    durch Austrittserklärung, die schriftlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende möglich ist,
b)    durch Tod des Mitglieds,
c)    durch Streichung von der Mitgliederliste, sofern das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst 3 Monate nach dem 2. Mahnschreiben erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
d)    durch Ausschlußbeschluß des Vorstandes, sofern ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Hiergegen ist binnen eines Monats seit Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich.

(6) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
§ 6
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a)    Die Mitgliederversammlung,
b)    der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen oder dann, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies
verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)    Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern,
b)    Entlastung des Vorstandes,
c)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d)    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
e)    Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes,
f)    Änderung der Satzung,
g)    Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h)    Auflösung des Vereins.

(3) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins, die ebenfalls in der Tagesordnung angekündigt werden muß, bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.

(6) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie erfolgen geheim, wenn wenigstens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Falls für die zu besetzende Position nur eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zur Verfügung steht, wird offen gewählt, sofern niemand widerspricht.


(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen.

(8) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die bis zu ihrer Festsetzung durch die Mitgliederversammlung von jedem Mitglied
gestellt werden können, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung der Vereinsarbeit der Lebenshilfe soll der Vorstand nach Möglichkeit mehrheitlich mit Angehörigen von Menschen mit geistiger Behinderung besetzt sein. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein.

(2) Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Jährlich scheidet – unabhängig von einer möglichen Wiederwahl – ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Die Losentscheidung ist den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Ist die Zahl der Vorstands­mitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus.

(4) Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(5) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden zusammen und faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(7) Zur Unterstützung seiner Arbeit und zur fachlichen Beratung kann er für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse oder Beiräte berufen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes, die Ausschüsse und die Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Ihnen steht jedoch ein Anspruch auf Ersatz der
mit ihrer Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen wie Telefonkosten, Fahrgeld usw. zu.

(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Abteilungen


(1) Zur Arbeit in bestimmten Bereichen der Förderung von Menschen mit geistiger Behinderung können eigenständige Abteilungen gebildet werden (z.B. Sport, Kultur-, Jugendarbeit).

(2) Die Abteilungen wählen einen Abteilungsvorstand. Dieser bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Vereins.

(3) Die Abteilungen verwalten sich selbständig. Einzelheiten einschließlich der Finanzierung ihrer Arbeit regelt die Abteilungsordnung, die vom Vorstand des Vereins zu genehmigen ist.

§ 10
Rechnungsprüfer


(1) Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassengeschäfte und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.

(2) Die Überprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. Über das Ergebnis der Überprüfung fertigen die Rechnungsprüfer eine Niederschrift, die der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

(3) Der Auftrag der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf jeweils nicht mehr als zwei Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11
Elternbeiräte


(1) Ist der Verein Träger von Einrichtungen, so können dort Eltern- bzw. Betreuerbeiräte gebildet werden. Beiratsmitglied sollte nur werden, wer Vereinsmitglied ist und nicht dem Vorstand angehört. Sofern in den Einrichtungen Heimbeiräte aufgrund gesetzlicher Vorschriften errichtet werden, arbeiten Elternbeiräte vertrauensvoll mit diesen zusammen.

(2) Sofern in den Einrichtungen Elternräte aufgrund gesetzlicher Vorschriften errichtet werden, entfällt die Bildung von Elternbeiräten im Sinne des Absatzes 1.

§ 12
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Geschäftsführung


(1) Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten.
(2) Geschäftsführer/Geschäftsführerin und Ver­tre­ter/Vertreterin sind    
„Besondere Vertreter des 
Vereins“ im Sinne des § 30 BGB.
§ 14
Auflösung


Beschließt eine Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so fällt verbleibendes Vereinsvermögen je zur Hälfte dem Landesverband der Lebenshilfe NW und der Bundesvereinigung Lebenshilfe zu, und zwar mit der Auflage, es zu den vom Verein verfolgten Zwecken zu verwenden.

 
Krefeld, den 19. Juni 1962
Änderungen beschlossen in den Mitgliederversammlungen am:
16. November 1990
28. Juni 1993
09. November 1993
10. Dezember 1997
27. September 2001
24. September 2009
23. September 2010
29. September 2011
 
 
 
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